Ein Krankenhaus ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es zwar die Notwendigkeit von weiteren Befunderhebungen erkennt, jedoch trotz fehlender Ausstattung mit hierfür notwendigen medizinischen Geräten keine unverzügliche Verlegung in ein hinreichend ausgestattenes Krankenhaus veranlasst. Kommt es aufgrund dessen zu einer verspätet eingeleiteten Behandlung und tritt beispielsweise deshalb eine Hirnvenenthrombose mit einer nachfolgenden geistigen Schwerstbehinderung ein, kann sich das Krankenhaus nicht entlasten. Dem geschädigten Patienten kann eine Beweislastumkehr dahingehend zugute kommen, dass die unterlassene Befunderhebung ursächlich für den eingetretenen Schaden ist. Gibt es in einem Krankenhaus eine besondere Abteilung für Schlaganfälle und ist diese jedoch technisch und/ oder personell nicht hinreichend ausgestattet, haftet das Krankenhaus auch aufgrund eines Organisationsmangels.

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