Führt der Arzt bei einem Patienten mit starken Ruheschmerzen und Bewegungsschmerzen im Bein eine Ultraschalluntersuchung durch und fertigt Angiographieaufnahmen (Hier wird die Darstellung der Arterien mit Hilfe eines direkt in die Arterien gespritzten Kontrastmittels bei gleichzeitiger Anfertigung einer Röntgenaufnahme erreicht.) an, die einen Verschluss der Oberschenkelarterie mit lediglich noch gering nachweisbarem Signal über der Fußarterie bzw. einen Gefäßverschluss durch eine unterbrochene Versorgung von Knie und Unterschenkel zeigen, muss er sofort eine Operation einleiten.

Unterlässt der Arzt eine sofortige Operation des Beins des Patienten, obwohl dies aufgrund der Beschwerden des Patienten sowie der Befunderhebungen die einzig richtige medizinische Reaktion gewesen wäre, haftet der Arzt aufgrund eines schweren Diagnosefehlers und eines schweren Therapiefehlers.

Steht fest, dass sich bei der stationären Aufnahme des Patienten in der Oberschenkelarterie ein behandlungsbedürftiger Thrombus befand, hätte der Patient nicht nur bei einer vollständig verschlossenen, sondern auch bereits bei einer nicht vollständig verschlossenen Arterie sofort operiert werden müssen. Eine sofort eingeleitete Operation trotz derart eindeutiger Befunde ist als grober Behandlungsfehler zu werten mit der Folge, dass zu Gunsten des Patienten eine Beweislastumkehr eintritt und der Arzt beweisen muss, dass das Bein auch bei einer sofort eingeleiteten Operation hätte amputiert werden müssen. Dies wird dem Arzt nicht gelingen.