Rechtsanwalt Arzthaftung

Der Arzt ist verpflichtet, den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anzuwenden. Verstößt der Arzt gegen diese Sorgfaltspflichten, ist der Arzt dem Patienten zum Ersatz des entstandenen Schadens sowie eines möglicherweise später entstehenden Schadens verpflichtet. Die vom Arzt einzuhaltenen Sorgfaltspflichten sind zahlreich. Sie lassen sich im Wesentlichen einteilen in Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Befunderhebungsfehler und Dokumentationsfehler.

Behandlungsfehler und Arzthaftung

Ein Behandlungsfehler liegt grundsätzlich vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht unter Beachtung des zum Zeitpunkt der Behandlung aktuellen Erkenntnisstands der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wurde. Behandlungsfehler können aus einem Tun oder aus einem Unterlassen resultieren.

Aufklärungsfehler

Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst die Unterrichtung des Patienten über die Art, den Umfang und die Schwere seiner Erkrankung, die Diagnose und die in Betracht kommenden therapeutischen Maßnahmen im Rahmen der Heilbehandlung. Der Patient muss über sämtliche Umstände aufgeklärt werden, die für seine Einwilligung in die Behandlung wesentlich sind. Andernfalls kann der Patient nicht selbstbestimmt selbst über den Gang seiner Behandlung entscheidet.

Behandlungsfehler und Befunderhebungsfehler

Unterlässt der Arzt es, notwendige Befunde zu erheben, ist ihm ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen.

Dokumentationsfehler

Die Erstellung einer Dokumentation ist vertragliche Nebenpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag. Die Pflicht des Arztes zur sorgfältigen Erhebung der Patientendaten und Aufzeichnung aller wesentlichen Vorgänge dient auch dem Interesse des Patienten. Dieser muss auf die Dokumentation zurückgreifen können, um die Behandlung beim Verdacht einer Fehlbehandlung nachvollziehen zu können. Wenn die ärztliche Dokumentation unzureichend ist und deshalb den Nachweis einer Fehlbehandlung erschwert oder unmöglich macht, kommen Beweiserleichterungen zu Gunsten des Patienten in Betracht. Das Fehlen von Aufzeichnungen, deren Erstellung aus medizinischer Sicht geboten war, deutet grundsätzlich darauf hin, dass die fraglichen Maßnahmen unterblieben sind.

Durchsetzung der Ansprüche bei Behandlungsfehler und Arzthaftung

Die Frage, wer das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch zu beweisen hat, ist in der juristischen Auseinandersetzung von großer Bedeutung. Sowohl für die Frage des Verstoßes gegen die Regeln der ärztlichen Heilkunde als auch des Zusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitschaden ist grundsätzlich der Patient darlegungs- und beweispflichtig. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Patient beweisen muss, dass der Arzt durch einen konkreten Fehler seine Beschwerden verursacht hat. Es reicht nicht aus zu behaupten, dass die Behandlung fehlgeschlagen sei. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt dem Patienten ein sogenannter Anscheinsbeweís zugute. Kann der Patient beispielsweise einen groben Behandlungsfehler nachweisen, erfolgt eine Umkehr der Beweislast. Dann muss der Arzt beweisen, dass der eingetretene Schaden nicht auf einem groben Behandlungsfehler beruht.

Sofern Sie den Verdacht haben, dass Ihnen aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schaden zugefügt wurde, sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Für einen juristischen Laien ist es aufgrund der Komplexität der rechtlich zu klärenden Fragen nahezu unmöglich, solche Ansprüche alleine durchzusetzen.

Als Ansprüche kommen insbesondere Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden sowie Erwerbsschaden in Betracht.

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