Dokumentationsfehler und Arzthaftung

Hat der Arzt eine medizinisch gebotene wesentliche Behandlungsmaßnahme und deren Ergebnis nicht in der Patientenakte dokumentiert, liegt ein Dokumentationsfehler vor und es wird vermutet, dass er diese Behandlungsmaßnahme nicht durchgeführt hat. War es zwingend erforderlich, dass der Arzt die nicht in der Patientenakte dokumentierte Behandlungsmaßnahme durchführt, wird zu Gunsten des Patienten das Vorliegen eines Behandlungsfehlers angenommen.

Dokumentationsfehler und Arzthaftung

Hat der Arzt die Patientenakte nicht für zehn Jahren ab der Beendigung der zahnärztlichen Behandlung aufbewahrt und ist dem Zahnarzt aufgrund dessen die Gewährung der Einsicht des Patienten in die Patientenakte nicht möglich, wird dies ebenfalls mit der Folge eines angenommenen Behandlungsfehlers vermutet.