Neugeborenes mit Eltern - Anwalt Dobek

Die Vorfreude auf das Kind ist bei Eltern, Familie und Freunden riesig – das Kinderzimmer ist liebevoll eingerichtet, die Kinderwiege steht bereit, die ersten Kuscheltiere und Strampler warten auf das Baby. Die Eltern haben sich gewissenhaft und intensiv auf die Geburt vorbereitet und die geeignete Klinik und Hebamme gefunden. Kurz: Alles ist für den großen Tag vorbereitet und dann kommt der Schock – bei der Geburt tauchen Komplikationen auf und das Kind kommt mit einem Geburtsschaden zur Welt.

Geburtsschaden und Geburtsfehler können schnell für das gesamte weitere Leben des Kindes und seiner Eltern erhebliche Konsequenzen haben. Kommt es bei der Geburt eines Kindes aufgrund von Fehlern der beteiligten Ärzte und Hebammen oder aufgrund von Fehlern in der Organisation des Krankenhauses zu einem Geburtsschaden, ist anwaltlicher Beistand besonders wichtig.

Die Situation ist für Eltern und Angehörige extrem schwierig. Geburtsschäden und Geburtsfehler können erhebliche Konsequenzen haben und das Kind lebenslang begleiten. Auch für die Eltern wird das Leben von einem Moment auf den anderen vollkommen auf den Kopf gestellt.

In dieser emotional schwierigen Situation gilt es für die Eltern und Angehörigen die Weichen für das weitere Leben der Familie zu stellen. Vieles muss neu organisiert werden. Umbauarbeiten könne nötig werden, Pflege und Betreuung für das Kind muss gewährleistet sein. Eventuell muss ein Elternteil seinen Beruf aufgeben, um sich um das Kind zu kümmern. So kommen neben dem seelischen Leid durch den Geburtsfehler auch wirtschaftliche Belastungen auf die Eltern zu. Zu dem stellt sich die quälende Frage, ob der Geburtsschaden nicht auch hätte vermieden werden können und ob die gesundheitlichen Schädigungen Folge eines Behandlungsfehlers sind.

Ist ein Behandlungsfehler ursächlich für den Geburtsschaden können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend gemacht werden. So können zumindest die wirtschaftlichen Folgen abgefedert werden. Hierzu sollten sich betroffene Familien an einen Rechtsanwalt wenden, der mit großem Einfühlungsvermögen und natürlich der notwendigen Kompetenz die Rechte des Kindes und der Eltern nach einem Behandlungsfehler konsequent durchsetzt.

Geburtsschaden und Geburtsfehler

Zu den möglichen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit Geburtsschäden gehören insbesondere:

  • unterlassene Missbildungsdiagnostik (Fehlbildung, Dandy-Walker-Syndrom, Down-Syndrom, Trisomie 21)
  • fehlerhafte Missbildungsdiagnostik
  • Hirnschädigung infolge eines Sauerstoffmangels während der Geburt (hypoxischer Hirnschaden)
  • unterlassenes CTG (Herzschlag des Babys, Reaktion des Babys auf Wehen)
  • fehlerhafte Auswertung des CTG
  • verspätete Sectio (Kaiserschnitt) bei Plazentaruptur, grünes Fruchtwasser (Hinweis auf Sauerstoffmangel)
  • Schulterdystokie (Nach der Geburt des Kopfes bleibt die Schulter des Babys im Becken der Mutter hängen, wodurch es zum Geburtsstillstand kommt.)
  • Plexusparese (Armlähmung)
  • unterlassene Verlegung in Krankenhaus bei Komplikationen einer Hausgeburt
  • Gabe eines nicht für die Weheneinletung zugelassenen Magenmedikaments (Wehensturm)
  • fehlerhaft behandelte Risikoschwangerschaft (Plazentasprung, Plazentaablösung, grünes Fruchtwasser)
  • fehlerhaft durchgeführte Periduralanästhesie (PDA) mit Gesundheitsschädigung oder Tod der Mutter

Geburtsschaden durch hypoxischen Hirnschaden

Unterbleiben notwendige Voruntersuchungen oder werden diese fehlerhaft durchgeführt, kann es durch den ärztlichen Behandlungsfehler zu einem Sauerstoffmangel des Kindes und damit zu einem Geburtsfehler kommen. Ebenso kann es durch den ärztlichen Behandlungsfehler zu einem Sauerstoffmangel des Kindes und damit zu einem Geburtsfehler kommen, wenn bei der Risikoabwägung zwischen einer natürlichen Geburt und einem Kaiserschnitt (Sectio) falsch entschieden wird oder die Geburt bzw. Sectio zu spät eingeleitet wird. Ein solches Geburtstrauma hat maasive Folgen.

Geburtsschaden und Geburtsfehler

Zu einem Sauerstoffmangel kann es auch kommen, wenn der Schwangeren zur Einleitung der Geburt ein hierfür nicht zugelassenes Magenmedikamente verabreicht wird, das heftigste Wehenstürme und einen Gebärmutterriss verursachen kann.

Folge des Sauerstoffmangels können nicht korrigierbare schwere psychische und physische Behinderungen des Kindes wie beispielsweise ein hypoxischer Hirnschaden oder eine Lähmung einzelner Körperteile sein. Ein solches Geburtstrauma führt für die gesamte Familie emotional und finanziell zu erheblichen Belastungen. In der Regel bestehen die Spätfolgen von Fehlbildungen bei Geburtsschäden durch einen Sauerstoffmangel ein Leben lang.

Geburtsschaden durch Sauerstoffmangel

Infolge des Behandlungsfehlers bei der Geburt des Kindes (auch fehlerhaft durchgeführte Periduralanästhesie – PDA) kann es auch zu einer Schädigung oder zum Tod der Mutter kommen. Dies führt zu Ansprüchen des Vaters und der Kinder. Auch hierbei handelt es sich um einen Geburtsschaden.

Gerne prüfe ich für Sie sämtliche im Geburtsschadensrecht in Betracht kommenden Ansprüche (insbesondere Schmerzensgeld, Schadensersatz, behindertengerechter Umbau der Wohnung, Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Erwerbsschaden) und mache diese umfassend geltend.

Lesen Sie auch weiter unter Behandlungsfehler bei der Geburt.

Erste rechtliche Schritte nach einem Geburtsschaden

Ist ein Behandlungsfehler ursächlich für den Geburtsschaden, gilt es für die Eltern trotz der schwierigen Situation Ruhe zu bewahren und keine übereilten Verhandlungen oder Absprachen mit den behandelnden Ärzten bzw. der Klinik zu treffen. Auch wenn die Aussichten auf eine schnelle Einigung und finanzielle Entschädigung verlockend sein können, sollten sich Eltern in dieser emotional schwierigen Situation nicht darauf einlassen. Denn gerade jetzt gilt es einen kühlen Kopf zu bewahren und jede Entscheidung sorgfältig abzuwägen, damit sie zum gewünschten Erfolg führt. Verhandlungen mit den möglichen Schädigern wie Ärzten oder Kliniken sollte immer nur mit der kompetenten Unterstützung eines erfahrenen Rechtanwalts für Arzthaftung geführt werden.

Es kann auch vorkommen, dass die gegnerische Versicherung auf Sie zukommt und die Zahlung einer einmaligen Abfindung anbietet. Vorsicht vor solchen Angeboten: Was zunächst nach einem Entgegenkommen der Versicherung aussieht, dient häufig nur dazu, den Versicherer vor höheren Schadenersatzzahlungen zu bewahren. Nehmen die Geschädigten solche Angebote an, verzichten sie in der Regel auf viel Geld.

Wichtig für die Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadenersatz ist es, die vollständigen Unterlagen wie Mutterpass, Untersuchungsberichte, Ultraschallbefunde, Geburtsprotokoll, etc. bei den beteiligten Gynäkologen und Kliniken anzufordern, um so die Betreuung und Behandlung zu dokumentieren und eine lückenlose Beweisführung zu gewährleisten und ggf. auch den Rat eines Gutachters einzuholen.

Auf die Stellung einer Strafanzeige gegen die behandelnden Ärzte oder die Klinik sollte in aller Regel verzichtet werden. Dadurch zieht sich das zivilrechtliche Verfahren zumeist nur unnötig in die Länge.

Erste Schritte in Kürze:

  • Keine übereilten Verhandlungen mit Ärzten bzw. Klinik
  • Abfindungsangebote der Versicherung nicht vorschnell annehmen
  • Nötige Unterlagen zur Beweisführung sammeln
  • Professionelle Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Arzthaftung

 

Schadenersatz und Schmerzensgeld

Nach einem Geburtsschaden durch einen ärztlichen Behandlungsfehler hat das Kind bzw. haben seine Eltern Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auch wenn dies nur ein schwacher Trost für das erlittene Leid ist, soll durch das Schmerzensgeld zumindest ein finanzieller Ausgleich für die erlittenen gesundheitlichen Schädigungen geboten werden.

Der umfassendere Schadenersatzanspruch dient dazu, die ggf. erheblichen wirtschaftlichen Folgen, die durch die gesundheitliche Schädigung entstehen, auszugleichen. Denn auf die Eltern können erhebliche finanzielle Belastungen durch weitere Behandlungen, Pflegeaufwand, Umbaumaßnahmen in Haus oder Wohnung oder Verdienstausfall, weil ein Elternteil seine Arbeit aufgeben muss, zukommen.

Ansprüche können gegen die Versicherung der Hebamme oder des behandelnden Arztes während der Schwangerschaft, die Versicherung der Geburtsklinik, des Geburtshauses, der Hebamme oder auch gegen die Versicherung des behandelnden Kinderarztes nach der Geburt bestehen.

Höhe des Schmerzensgelds

Wie hoch der Anspruch auf Schmerzensgeld ausfällt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt immer vom Einzelfall ab. Maßgeblich ist die Schwere des gesundheitlichen Schadens und der daraus resultierenden Folgen, wie die Dauer der Behandlung, Umfang der Hilfebedürftigkeit oder auch der Verlust an Lebensqualität. Die Rechtsprechung hat sich hier zu Gunsten der Patienten entwickelt und der BGH hat deutlich gemacht, dass das Schmerzensgeld bei schweren Schädigungen nicht nur eine symbolhafte Zahlung sein darf (Az.: VI ZR 201/91).

Umfang des Schadenersatzes

Nach einem Geburtsschaden ist das Kind häufig auf umfassende Betreuung und Pflege angewiesen. Darüber hinaus können weitere Kosten auf die Eltern zukommen, weil beispielsweise Umbaumaßnahmen im Familienheim vorgenommen werden müssen, Umrüstungen am Auto notwendig sind oder ein Elternteil seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, um sich um das Kind zu kümmern. Diese Kosten sollen durch den Schadenersatz aufgefangen werden.

Mehrbedarfsschaden: Anspruch besteht auf die Erstattung der Kosten, die für die Pflege des Kindes, Versorgung, Therapie und Hilfe im Alltag entstehen. Zum Mehrbedarfsschaden gehört aber auch die Übernahme der Kosten, die durch Umbaumaßnahmen am Haus, Auto und ähnlichem entstehen.

Verdienstausfall: Kann ein Elternteil seiner Arbeit nicht mehr nachgehen, um sich um das Kind zu kümmern, muss der Verdienstausfall in voller Höhe ersetzt werden.

Haushaltsführungsschaden: Ist die Pflege des Kindes aufwendig und die Eltern können den Haushalt nicht mehr ohne fremde Hilfe führen, kommt auch der Ersatz dieser Kosten in Betracht.

Beim Schadenersatz gilt der Grundsatz der Naturalrestitution. Das bedeutet, dass der Geschädigte wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden darf, als er ohne das Schadensereignis stünde.

 

Verjährung der Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz

Die Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Dabei setzt die Verjährungsfrist am Ende des Jahres ein, in dem der Schaden entstanden ist. Voraussetzung für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist, dass der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Da die Kenntnis von einem Behandlungsfehler nicht unmittelbar vorliegen muss, sondern auch erst später entstehen kann, beginnt die Verjährungsfrist entsprechend später zu laufen. Das heißt, der Schadenersatzanspruch muss nicht schon automatisch drei Jahre nach der Geburt verjährt sein.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadenersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Daher sollten Betroffene frühzeitig handeln und ihre Rechte geltend machen.

Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Um Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend zu machen, muss ein Behandlungsfehler vorliegen, der ursächlich für die gesundheitliche Schädigung des Kindes ist.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei der Behandlung die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft nicht eingehalten wurden oder wenn der Arzt einen Eingriff, zum Beispiel eine Operation, ohne Aufklärung und Zustimmung des Patienten vorgenommen hat. Auch eine unzureichende oder unterlassene Aufklärung des Patienten oder Fehldiagnosen zählen zu den Behandlungsfehlern.

Das bedeutet allerdings nicht, dass automatisch ein Behandlungsfehler vorliegt, wenn die Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg führt. Denn der Arzt kann eine erfolgreiche Behandlung nicht garantieren. Er kann aber gewährleisten, dass eine Behandlung nach den aktuell geltenden Standards und Wissensstand der Medizin durchgeführt wird. Tritt beispielsweise nach einer OP nicht die gewünschte Besserung ein, liegt deshalb nicht automatisch ein Behandlungsfehler vor. Dem behandelnden Arzt ist nichts vorzuwerfen, wenn er den Eingriff diagnostisch vertretbar und mit der nötigen Sorgfalt unter Einhaltung der geltenden medizinischen Standards vorgenommen hat.

Beweislast beim Behandlungsfehler

Unterschieden wird zwischen dem einfachen und groben Behandlungsfehler. Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht nach den geltenden ärztlichen Standards und Sorgfaltspflichten durchgeführt wird. Auch das Unterlassen einer Behandlung  kann ein Behandlungsfehler sein.

Die Beweislast für den einfachen Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler, Befunderhebungsfehler oder Dokumentationsfehler liegt allerdings beim Patienten. Er muss nachweisen, dass der Arzt gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hat und der Fehler ursächlich für den Gesundheitsschaden ist. Dafür kann es nötig sein, ein medizinisches Gutachten einzuholen.

Die Beweislast kehrt sich allerdings um, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Von einem groben Behandlungsfehler ist auszugehen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Laut Bundesgerichtshof liegt ein grober Behandlungsfehler vor, wenn „…der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.“ (Urteil des BGH vom 9. Januar 2007 – Az.: VI ZR 59/06)

Dann ist es an dem Arzt bzw. der Klinik oder der Hebamme darzulegen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den Gesundheitsschaden ist oder die gesundheitlichen Schäden auch aufgetreten wären, wenn die Behandlung ordnungsgemäß verlaufen wäre. Diesen Nachweis zu führen ist für den Arzt oder die Hebamme allerdings sehr schwierig.

Liegt ein Behandlungsfehler vor, der ursächlich für die gesundheitliche Schädigung des Kindes schon vor oder während der Geburt ist, können Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Die Beweisführung ist allerdings nicht einfach. Daher ist es für die Geschädigten ratsam, sich an einen in Fragen der Arzthaftung erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden.

 

Häufige Ursachen für Geburtsschäden

Die Ursachen für einen Geburtsschaden sind vielfältig und können bereits in der Schwangerschaftsbetreuung liegen oder erst bei der Geburt auftreten. Zu den häufigen Ursachen zählen:

  • Fehlerhafte Beratung der Mutter vor und während der Schwangerschaft
  • Missbildungen und Erkrankungen des ungeborenen Kindes werden in den Voruntersuchungen nicht erkannt
  • Hirnschädigung in Folge eines Sauerstoffmangels des Kindes während der Schwangerschaft oder bei der Geburt
  • Unterlassenes CTG oder fehlerhafte Auswertung
  • Zu spät oder falsch eingeleitete Sectio (Kaiserschnitt)
  • Medikamentöse Falschbehandlung der Mutter
  • Schulterdystokie und Plexusparese (Armlähmung)

Hirnschaden durch Sauerstoffmangel: Sauerstoffmangel vor oder während der Geburt führt bei dem Kind oft zu Hirnschäden, die zu schweren körperlichen und/oder geistigen Behinderungen führen können. Grund für den Sauerstoffmangel während der Geburt (Asphyxie) können beispielsweise eine Plazentainsuffizienz, eine Plazentaablösung oder auch eine Nabelschnurkompression oder Nabelschnurumschlingung sein. Dies kann zu einer Unterversorgung des ungeborenen Kindes führen. Diese gefährlichen Veränderungen in der Versorgung des Fötus können im CTG (Herzwehenschreiber) oder einer Mikroblutuntersuchung (MBU) erkannt werden. Wird auf diese auffälligen Werte nicht reagiert, stellt das eine Verletzung der medizinischen Standards und damit einen Behandlungsfehler dar, der leider meist schwerwiegende Folgen hat.

Schulterdystokie und Plexusparese (Armlähmung): Bei der Schulterdystokie liegt eine Störung des Geburtsmechanik vor. Nach der Geburt des Kopfes verhakt sich die Schulter des Kindes im Becken der Mutter. Ärzte müssen auf diese Notsituation sofort reagieren. In der Folge der Schulterdystokie werden oft die Nerven des Kindes in der Schulter geschädigt, was häufig zu einer irreversiblen Plexuslähmung führt. Das Risiko einer Schulterdystokie kann oft schon früh erkannt und vermieden werden, wenn die Mutter entsprechend aufgeklärt wird und eine Sectio (Kaiserschnitt) als Option aufgezeigt wird, mit der sich das Risiko des Schulterdystokie umgehen lässt.

Notsectio: Befindet sich der Fötus in einer akuten Gefährdungssituation beispielsweise weil bei der Mutter starke vaginale Blutungen aufgetreten sind oder das CFG pathologisch wurde, ist häufig eine Notsectio durchzuführen. Dabei ist die Zeit zwischen der Entscheidung den Kaiserschnitt durchzuführen und der Entwicklung des Kindes möglichst kurzzuhalten. Nach Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe sollte diese sog. E-E-Zeit (Entschluss-Entwicklungs-Zeit) im Idealfall nur 10 und keinesfalls länger als 20 Minuten betragen.

FAQ

Wann besteht Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Geburtsschaden?

Ist ein Behandlungsfehler durch den Arzt oder die Hebamme ursächlich für den Geburtsschaden, besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Mit dem Schmerzensgeld soll ein Ausgleich für die gesundheitliche Schädigung geschaffen werden. Das Schmerzensgeld ist Teil des umfassenderen Anspruchs auf Schadenersatz.

Wann besteht Anspruch auf Schadenersatz bei Geburtsschaden?

Kommt das Kind aufgrund eines Behandlungsfehlers mit einem Geburtsschaden zur Welt, besteht Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Während der Schmerzensgeldanspruch für die gesundheitliche Schädigung besteht, sollen durch den Schadenersatz die finanziellen Folgen, z.B. durch notwendige Umbauarbeiten in der Wohnung, Pflegekosten, etc. abgefangen werden.

Wie hoch ist der Anspruch auf Schadenersatz/Schmerzensgeld bei einem Geburtsschaden?

Wie hoch der Anspruch auf Schmerzensgeld ist, hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich für die Höhe des Schmerzensgeldes ist die Schwere des gesundheitlichen Schadens und der daraus resultierenden Folgen. Beim Schadenersatz gilt, dass der Geschädigte auf keinen Fall schlechter gestellt sein soll als vorher.

Was ist eine Asphyxie?

Bei einer Asphyxie liegt ein Sauerstoffmangel im Blut vor. Folge kann eine Atemdepression bis zum Atemstillstand sein. Bei Neugeborenen führt eine Asphyxie häufig zu schweren Schädigungen an Organen und Gehirn. Asphyxie ist zudem eine häufige Todesursache bei Neugeborenen.

Was ist eine Schulterdystokie?

Die Schulterdystokie ist eine Störung der Geburtsmechanik, bei der sich der Kopf des Kindes am Becken der Mutter verhakt. Es liegt eine Notsituation vor, auf die Ärzte umgehend reagieren müssen. Folge kann eine irreversible Plexuslähmung bei dem Kind sein.

Welche Unterlagen werden für die Geltendmachung von Schmerzensgeld benötigt?

Liegt ein Geburtsschaden aufgrund eines Behandlungsfehlers vor sollten die notwendigen Behandlungsunterlagen zur Beweisführung angefordert und gesichert werden. Dazu zählen z.B. der Mutterpass, Untersuchungsberichte während der Schwangerschaft, Ultraschallbefunde, Geburtsprotokoll, CTG-Aufzeichnungen, Medikationsbögen, Arztbriefe.