Jeder Verletzte hat als Teil seines Schadensersatzanspruches einen Anspruch auf Ersatz des ihm als Folge der Verletzung entstandenen Erwerbsschaden.

Die Höhe des während der Dauer der verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu ersetzenden Erwerbsschadens setzt sich aus der Differenz zwischen den Einkünften, die der Verletzte ohne den ärztlichen Behandlungsfehler erzielt hätte, und den Einkünften, die der Verletzte tatsächlich erzielt, zusammen.

Erwerbsschaden bei besonderen Personengruppen

Besonderheiten sind bei der Berechnung des Erwerbsschadens von Selbständigen, Studenten, Auszubildenen, Schülern, Kindern und Neugeborenen (Geburtsschaden) zu beachten. Hier spielt die berufliche Lebensperspektive eines dauerhaft Geschädigten eine entscheidende Rolle. Die vorzunehmende Prognose ist umso schwieriger, je jünger der Verletzte ist und je weniger weit er in seiner bisherigen Berufsausbildung fortgeschritten ist.

Die Geltendmachung eines Erwerbsschadens erfordert insbesondere wegen der erforderlichen Prognose des Zukunftschadens erhöhte Kenntnisse über die Berechnung des Erwerbsschadens und sollte daher in die Hände eines in diesem Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt gelegt werden.

Ich berate in allen Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens und helfe, einen solchen Anspruch gegenüber dem Schädiger durchzusetzen.